In der folgenden PDF-Datei finden Sie einen Zeitungsartikel über "Der eurodata-Effekt"
Steuerservice Steuertipps
Auswärtige Berufsausbildung von Kindern
In der folgenden pfd-Datei finden Sie Informationen über die auswärtige Berufsausbildung von Kindern:

Kann ein geringfügig Beschäftigter, der nur einen Tag pro Woche arbeitet, auch das große Pendlerpauschale beanspruchen?
Nach Meinung der Finanzverwaltung steht das große Pendlerpauschale bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen nicht zu, da der jeweilige Arbeitsweg an mindestens 11 Tagen pro Woche zurückgelegt werden müsse. Diese Rechtsmeinung stützt sich darauf, dass, bezogen auf den Lohnzahlungszeitraum, überwiegend gependelt werden müsse und bei einer Durchschnittsbetrachtung von 20 Arbeitstagen eben an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt werden muss.
Bei einer 1-Tage Arbeitswoche wird aber im Lohnzahlungszeitraum - bezogen auf die Arbeitstage - ebenfalls überwiegend gependelt, wenn im Monat wenigstens an ca. 3 Tagen der Arbeitsweg zurückgelegt wird.
Der UFS Wien hat zu dieser Frage daher kürzlich entschieden, dass auch bei eben einer 1-Tages-Woche im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gependelt wird, wenn an mindestens 3 von 4-5 Arbeitstagen die Strecke tatsächlich zurückgelegt wird. Somit steht nach dem UFS Wien grundsätzlich für regelmäßig an den Arbeitstagen unternommene Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das große Pendlerpauschale auch bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis zu. Bei nur einem Arbeitstag pro Woche ist allerdings das gebührende Pauschale auf Basis der Arbeitstage zu aliquotieren, es wäre daher nur 1/5 des Pendlerpauschales zu berücksichtigen.
Es gilt jedoch noch anzumerken, dass durch die Finanzverwaltung Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht wurde und diesbezüglich daher noch Rechtsunsicherheit bis zur VwGH-Entscheidung besteht.
Artikel stand am 31.08.2010 in den OÖNachrichten - Wirtschaft Geld

Die Pflichten des Geschäftsführers in Krisenzeiten
Die derzeitige Finanz– und Wirtschaftskrise ist tagtäglich in den Medien präsent. Die Auswirkungen
sind mittlerweile auch in zahlreichen heimischen Betrieben spürbar, wodurch in manchen Fällen auch ein frühzeitiges Krisenmanagement notwendig wird. Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
haben diesbezüglich besondere Verpflichtungen aufgrund des GmbH-Gesetzes und des Aktiengesetzes, um nicht gegenüber den Gesellschaftern oder Gläubigern haftbar zu werden.
GmbH-Geschäftsführer sind nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes die Geschäfte der GmbH zu führen. Dazu gehört insbesondere ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes Rechnungswesen und ein Kontrollsystem zur Früherkennung von Fehlentwicklungen. Ein Geschäftsführer sollte eine Jahresplanung erstellen und sich durch laufende Soll-Ist Vergleiche von der Einhaltung der Planzahlen überzeugen. Auch eine Finanzplanung mit Liquiditätsvorschauen gehört zu einer pflichtbewussten Unternehmensführung.
Es ist gerade in Zeiten eines wirtschaftlich schwierigen Umfeldes für den Geschäftsführer wichtig, ein aktuelles Zahlenmaterial zur Verfügung zu haben, um negativen Entwicklungen zeitgerecht entgegensteuern zu können. Entwickelt sich ein Unternehmen
negativ und ist bereits die Hälfte des Stammkapitals mit Verlusten aufgebraucht, so sind Geschäftsführer verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen und die Gesellschafter davon in Kenntnis zu setzen. Den Gesellschaftern wird somit die Gelegenheit gegeben, die weitere Geschäftspolitik festzulegen. Selbstverständlich kann der Geschäftsführer bereits im Vorfeld der Generalversammlung Empfehlungen zu Sanierungsmaßnahmen vorschlagen. Ist das Unternehmen buchmäßig überschuldet oder bereits zahlungsunfähig, so hat der Geschäftsführer innerhalb einer 60-Tagesfrist zu entscheiden, ob eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen gestellt und die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Gelingt dies dem Geschäftsführer nicht, so hat er ohne Verzögerung einen Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht zu stellen, will er selbst nicht wegen verzögerter Konkursanmeldung eine persönliche Haftung riskieren. Treten bei einem Geschäftsführer Zweifel in Haftungsfragen auf, so sollte er unverzüglich einen Rechtsanwalt zu Rate
ziehen, um das persönliche Haftungsrisiko im Einzelfall umfassend zu erörtern.

Totenmahl im Rahmen eines einfachen Begräbnisses abzugsfähig

Versicherungszeiten nachkaufen
Für bestimmte Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten
können Versicherungsmonate nachgekauft werden. Die Beiträge sind
steuerlich voll absetzbar.
Für eine mittlere Schule (zB: Fachschule, Handelsschule)
können bis zu 24 Monate, für eine höhere Schule (zB: Gym., HTL, HAK)
bis zu 36 Monate und für eine Hochschule oder Uni insgesamt 72 Monate
nachgekauft werden.
Ob es sich lohnt berechnen die Experten der
Pensionsversicherungsanstalt vorab.
Die Beiträge für den Nachkauf sind in voller Höhe als
Sonderausgaben absetzbar. Dafür ist jedoch die Pension später
steuerpflichtig. Der Nachkauf kann daher aus steuerlicher Sicht für
Besserverdiener vorteilhaft sein, da der Steuervorteil heute lukriert
wird und der Durch-schnittssteuersatz in der Pension meist niedriger
als in der Aktivzeit ist. Einmalbeträge kön-nen auch auf Antrag über 10
Jahre verteilt abgesetzt werden. Wer für einen Nachkauf Interesse
zeigt, kann einen unverbindlichen Antrag auf Erfassung der
Versicherungszeiten bei der PVA stellen. Kreuzt man in diesem Formular
das Kästchen „Interesse Nachkauf“ auf Seite 5 an, erhält man ein
unverbindliches Angebot mit einer Vergleichsrechnung.

Soll man als Selbständiger eine Arbeitslosenversicherung eingehen?
Mit 01.01.2009 ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige in Kraft getreten. Personen, die erst nach dem 01.01.2009 ihr Unternehmen beginnen, können innerhalb von 6 Monaten in die Arbeitslosenversicherung eintreten. Selbständige, die bereits seit 2008 und früher ein Unternehmen betreiben, können bis zum 31.12.2009 einen Beitritt zur Arbeitslosenversicherung schriftlich erklären und sind daran 8 Jahre gebunden, längstens aber bis zur Einstellung der selbständigen Tätigkeit. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6%, ist zur Gänze vom Unternehmer zu tragen, die Bemessungsgrundlage für die Beiträge kann entweder mit ¼, ½ oder ¾ der Höchstbemessungsgrundlage nach dem GSVG frei gewählt werden.
War ein Unternehmer vor dem Beginn der selbständigen Tätigkeit bereits durch 5 Jahre hindurch als Dienstnehmer arbeitslosenversichert, kann er auch künftig bei Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen, wenn er nicht seinen diesbezüglichen Anspruch durch Arbeitslosengeldbezug in der Vergangenheit bereits verwirkt hat. Einen Beitritt zur Arbeitslosenversicherung als Selbständiger sollte man daher nur dann in Erwägung ziehen, wenn man vor seiner Tätigkeit als Selbständiger entweder weniger als 5 Jahre lang arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war oder wenn man bereits 5 Jahre Arbeitslosenbeiträge bei geringer Bemessungsgrundlage entrichtet hat und sich für den Fall der Arbeitslosigkeit einen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld sichern möchte.
